wegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat die Gesuchsgegnerin kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat sie von der mit Verfügung vom 26. August 2024 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zum vorliegenden Gesuch betreffend Ernennung eines Schiedsrichters Stellung zu nehmen (act. 19). Das Schiedsgerichtsmitglied ist deshalb durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen.