Vorliegend haben die Parteien davon abgesehen, die Anzahl der Mitglieder des Schiedsgerichts festzulegen. Es ist damit, der gesetzlichen Bestimmung folgend, von drei Mitgliedern auszugehen, und es obliegt der Verwaltungskommission, bei gegebenen Voraussetzungen für die Gesuchsgegnerin einen Parteischiedsrichter zu bestellen.