"10. Schiedsgericht Der Käufer und der Verkäufer werden alle nötigen Maßnahmen treffen, um sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergeben können, auf friedlichem Wege zu lösen. Im Falle, daß o.g. Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, unterliegen sie, unter Ausschluß der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte, der Beilegung durch das Schiedsgericht in Zürich nach deutschem Recht. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Parteien bindend."