3. Mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. 18) wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin angesetzt. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv Ziffer 2) durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, wobei die Publikation am tt.mm.2024 erfolgte (act. 19). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.