2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst – nach Gewährung einer allfälligen Nachfrist – auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist am 10. August 2023 ein (act. 5). Die Gesuchsgegnerin wurde – nach Eingang des Kostenvorschusses – mit derselben Verfügung (act. 4) aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil i.S.v. Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit.