{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230002_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230002-O5.pdf", "Checksum": "2fe6ad36f7b6a6807219880bd248f3c1"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:12", "Checksum": "2d7cc4c82f3fdcfc524d5590ec88d418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230002\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n Im Einzelnen setzt die staatliche Bestellung eines Schiedsgerichtsmitgliedes\nvoraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert\nFrist ernennt und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Bestellung innert\n30 Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.\nArt. 362 Abs. 1 lit. b ZPO).\n\nBevor eine Partei beim Gericht einen entsprechenden Ernennungsantrag stellen kann, muss sie den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits bezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert haben, ihrerseits einen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweispflicht (GRUND-\nMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.\n2016, N 12 m.w.H. zu Art. 362 ZPO). Nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m.\nArt. 360 Abs. 1 ZPO können die Parteien frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts festgelegt, so besteht\nes aus drei Mitgliedern.\n\n4.1. Die Parteien schlossen am 5. Februar 2014 den Vertrag Nr. 1 ab. Die Gesuchstellerin verkaufte der Gesuchsgegnerin Waren zu einem Kaufpreis von\nEUR 3'605'872.22, wobei die Gesuchsgegnerin des Parallelverfahrens\nNr. PG230003-O als Garantiegeberin für die vorliegende Gesuchsgegnerin\namtierte (act. 3/3 und act. 3/4 des Verfahrens Nr. PG230003-O).\n-5-\n\nDem Vertrag kann folgende Schiedsklausel entnommen werden:\n\n\"10. Schiedsgericht\n\nDer Käufer und der Verkäufer werden alle nötigen Maßnahmen treffen, um sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergeben können, auf friedlichem Wege zu lösen.\n\nIm Falle, daß o.g. Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten nicht durch Verhandlungen\nbeigelegt werden können, unterliegen sie, unter Ausschluß der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte, der Beilegung durch das Schiedsgericht in Zürich nach deutschem Recht.\n\nDie Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Parteien bindend.\"\n\nVorliegend haben die Parteien davon abgesehen, die Anzahl der Mitglieder\ndes Schiedsgerichts festzulegen. Es ist damit, der gesetzlichen Bestimmung\nfolgend, von drei Mitgliedern auszugehen, und es obliegt der Verwaltungskommission, bei gegebenen Voraussetzungen für die Gesuchsgegnerin einen\nParteischiedsrichter zu bestellen.\n\n4.2. Mit Schreiben vom 3. November 2021 mahnte die Vertreterin der Gesuchstellerin in Kasachstan die Gesuchsgegnerin und verlangte die Bezahlung des\noffenen Betrages zuzüglich der vereinbarten Strafe und drohte ihr an, dass\nsie ihre Forderung auf dem Rechtsweg geltend machen wolle (act. 3/6). In der\nFolge leitete die Gesuchstellerin über ihre damaligen schweizerischen Anwälte mit Einleitungsanzeige vom 29. Dezember 2021 das ad hoc Schiedsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin ein und ernannte Dr. Y._____, …\n[Adresse], Deutschland, als Parteischiedsrichter. Gleichzeitig forderte sie die\nGesuchsgegnerin auf, ihren Parteischiedsrichter innert 30 Tagen zu ernennen. Ferner wurde beantragt, dass das Schiedsverfahren mit jenem gegen\nC._____ (Gesuchsgegnerin des Verfahrens Nr. PG230003-O) zu vereinigen\nsei (act. 3/8). Die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin in Kasachstan schickte die Einleitungsanzeige an die im Kaufvertrag angegebene\nAdresse der Gesuchsgegnerin sowie an die juristische Adresse der Gesuchsgegnerin, wobei die Stadt \"D._____\" [Stadt in Kasachstan] zwischenzeitlich in\n\"E._____\" [Stadt in Kasachstan] umbenannt wurde. Innert der von Gesetzes\n-6-\n\nwegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat die Gesuchsgegnerin kein\nSchiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat sie von der mit Verfügung vom 26. August 2024 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zum vorliegenden Gesuch betreffend Ernennung\neines Schiedsrichters Stellung zu nehmen (act. 19). Das Schiedsgerichtsmitglied ist deshalb durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen.\n\n5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, …\n[Adresse], bereit erklärt, das Amt als Parteischiedsrichter auszuüben (act. 22\nund 24); zugleich hat er bestätigt, dass er in dieser Sache konfliktfrei sei.\nRechtsanwalt Dr. iur. Z._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache\nals Parteischiedsrichter der Gesuchsgegnerin zu ernennen.\n\nIII.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 8'000.– festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten, zu denen auch Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 303.– (act. 9) zählen, werden praxisgemäss von\nder Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren\nüber deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n"}