{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG230002_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG230002-O5.pdf", "Checksum": "2fe6ad36f7b6a6807219880bd248f3c1"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["PG230002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:31:12", "Checksum": "2d7cc4c82f3fdcfc524d5590ec88d418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.02.2025 PG230002\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG230002-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.\nCh. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur\nsowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner\n\nBeschluss vom 26. Februar 2025\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt\nMLaw X2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (act. 1) liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich gegen B._____\n(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und die folgenden Anträge stellen:\n\n\"1. Es sei für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit betreffend\n\"Vertrag Nr. 1\" vom 5. Februar 2014, in welcher die Gesuchstellerin als\nKlägerin auftritt, der Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerin zu ernennen.\"\n\n\"2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nGleichzeitig liess die Gesuchstellerin auch gegen C._____ ein Gesuch um\nErnennung eines Schiedsrichters einreichen, wobei sie beantragte, dass in\nbeiden Verfahren der gleiche Parteischiedsrichter zu ernennen sei (Ge-\nschäfts-Nr. PG230003-O).\n\n2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten,\nunter der Androhung, dass sonst – nach Gewährung einer allfälligen Nachfrist\n– auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss ging innert\nFrist am 10. August 2023 ein (act. 5). Die Gesuchsgegnerin wurde – nach\nEingang des Kostenvorschusses – mit derselben Verfügung (act. 4) aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil i.S.v. Art. 140 ZPO zu bezeichnen,\nunter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten\n(act. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 16. November 2023\nauf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 13 und 16), wovon die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am 21. Mai 2024\n(act. 13) bzw. 20. Juni 2024 (act. 16) Kenntnis erhielt. Innert Frist ging bei der\nVerwaltungskommission keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ein.\n-3-\n\n3. Mit Verfügung vom 26. August 2024 (act. 18) wurde der Gesuchsgegnerin\nsodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin angesetzt.\nDie Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv Ziffer 2) durch\nVeröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert, wobei die\nPublikation am tt.mm.2024 erfolgte (act. 19). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist\nsich als spruchreif.\n\nII.\n\n1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels\n\"Internationale Schiedsgerichtsbarkeit\" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Vertrages Nr. 1 am 5. Februar 2014 ihren Sitz im Ausland hatten und sich der Sitz\ndes Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 1 Rz. 6, 18 ff., act. 3/3, Art. 176\nAbs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die\nAnwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die ausschliessliche\nAnwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über\ndie Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (vgl. PFIFFNER/HOCHSTRASSER, in: Basler Kommentar IPRG,\n4. Aufl. 2021, N 45 ff. zu Art. 176 IPRG).\n\n2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179\nAbs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz\ndes Schiedsgerichts (PETER/LEGLER/RUSCH, in: Basler Kommentar IPRG,\n4. Aufl. 2021, N19 ff. zu Art. 179 IPRG; WEBER-STECHER/WOHLGEMUTH, in:\nBasler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 356 ZPO; HABEGGER/FEIT,\nin: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N 18 zu Art. 362 ZPO), vorliegend\nsomit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 3/3 S. 9 Ziff. 10). Die\nsachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010\n-4-\n\n(LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\n3. Nach Art. 179 Abs. 1 IPRG steht den Parteien die Möglichkeit zu, die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Schiedsgerichts in einer Vereinbarung\nzu regeln. Fehlt eine solche, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts\nangerufen werden. Er wendet sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung an (Art. 179\nAbs. 2 IPRG).\n\n"}