4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den mit den Gerichtskosten verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. -8- 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 807.75 (inkl. 7.7% MwSt.) zu entrichten.