2. Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (zzgl. 7.7% MwSt.) zu entrichten (§ 15 AnwGebV [LS 215.3] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.