1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner, welcher sich auf das vorliegende Verfahren eingelassen hat, aufzuerlegen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleiste- -7- ten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den mit den Gerichtskosten verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.