6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Ad hoc-Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2021, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C._____, Dr. D._____ und lic. iur. E._____, betr. Vorentscheid Zuständigkeit gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 2'000.- festzusetzen.