4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 21. Dezember 2021 den damaligen Vertretern des Gesuchsgegners am 22. Dezember 2021 zugestellt (act. 9/1-4, vgl. auch act. 4/3). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 30. Juni 2022 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 21. Dezember 2021 eröffnet wurde (9/5). Auch dies wurde vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt.