Androhungsgemäss (act. 12 Dispositiv-Ziffern 2 und 3) ist daher von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und können weitere Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen. II. 1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich (act. 4/2 Rz 7), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).