(vgl. act. 16 S. 5), und er stellte auch kein weiteres Fristerstreckungsgesuch. Der Gesuchsgegner begründet nicht näher, weshalb ihm die Umsetzung der innert Frist vorzunehmenden Handlungen nicht möglich war resp. dass ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ebenso wenig legt er dar, dass er sein Fristwiederherstellungsgesuch entsprechend Art. 148 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gestellt hat. Aus all diesen Gründen ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. Androhungsgemäss (act.