Der Gesuchsgegner hatte in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 12. September 2022 jedoch "lediglich" um eine Erstreckung der am 14. September 2022 ablaufenden Frist um weitere zwanzig Tage ersucht, weshalb er nicht mit einer längeren Erstreckung als bis zum 4. Oktober 2022 rechnen konnte. Innert der ihm bis zum 4. Oktober 2022 laufenden Frist reichte der Gesuchsgegner weder eine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin ein, noch bezeichnete er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz -5-