5.3. Mit dem Gesuchsgegner ist davon auszugehen, dass ihm das Schreiben der Verwaltungskommission betreffend Genehmigung des Fristerstreckungsgesuchs vom 27. September 2022 frühestens am 5. Oktober 2022 und damit erst nach dem Ablauf der erstreckten Frist zuging (act. 17 S. 2 und act. 19 S. 8). Der Gesuchsgegner hatte in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 12. September 2022 jedoch "lediglich" um eine Erstreckung der am 14. September 2022 ablaufenden Frist um weitere zwanzig Tage ersucht, weshalb er nicht mit einer längeren Erstreckung als bis zum 4. Oktober 2022 rechnen konnte.