Der Entscheid darüber ist endgültig (Art. 149 ZPO). Art. 149 Abs. 1 ZPO zufolge ist der Gegenpartei grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu einem Gesuch um Fristwiederherstellung zu äussern. Jedoch kann analog Art. 253 ZPO von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, sofern das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (Beschluss I. ZK OG ZH vom 18. November 2013, Geschäfts- Nr. RT130191-O, E. 4d). Dies ist vorliegend den nachfolgenden Erwägungen zufolge der Fall, weshalb über das Gesuch ohne Anhörung der Gesuchstellerin entschieden werden kann.