5.2. Art. 148 Abs. 1 ZPO zufolge kann das Gericht auf das Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung einer Frist setzt voraus, dass diese gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde, sowie, dass die Wahrung der Frist der säumigen Partei unmöglich war, wobei sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 7 f.). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid darüber ist endgültig (Art. 149 ZPO).