4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (act. 12) setzte die Verwaltungskommission dem Gesuchsgegner sodann Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. Die Verfügung vom 21. Juli 2022 konnte dem Gesuchsgegner am 25. August 2022 auf dem Rechtshilfeweg erfolgreich zugestellt werden (act. 16 S. 3). Mit Eingabe vom 12. September 2022 gelangte dieser an die Verwaltungskommission und ersuchte um Erstreckung der Frist um weitere zwanzig Tage (act. 16 S. 5). Diesem Gesuch gab die Verwaltungskommission mit Schreiben vom 27. September 2022 (act. 17) statt.