Im Weiteren wies es die Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2 der Antwort und Duplik des Gesuchsgegners ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 4/2 S. 64). 2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei die Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides vom 21. Dezember 2021 zu bescheinigen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."