{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG220002_2022-12-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG220002-O5.pdf", "Checksum": "d70eb51429dc7027530139f0dbc9119f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG220002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2022 PG220002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:13", "Checksum": "6e04455700a60f012385e8ab0fd7d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2022 PG220002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs des Ad hoc-Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2021,\nbestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C._____, Dr. D._____ und lic. iur.\nE._____, betr. Vorentscheid Zuständigkeit gegeben, weshalb dem Gesuch\nder Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nzu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG,\nLS 211.11) auf Fr. 2'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner,\nwelcher sich auf das vorliegende Verfahren eingelassen hat, aufzuerlegen\nund gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleiste-\n-7-\n\nten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der\nKostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den mit den Gerichtskosten verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.\n\n2. Im Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für\nihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung\nvon Fr. 750.- (zzgl. 7.7% MwSt.) zu entrichten (§ 15 AnwGebV [LS 215.3]\ni.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.\n\n2. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsentscheid \"Vorentscheid zur Zuständigkeit\" des Ad hoc-\nSchiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C._____ (Vorsitzender), Dr. D._____ und lic. iur. E._____ vom 21. Dezember 2021 in Sachen A._____ S.A. gegen B._____ vollstreckbar ist.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten\n(Übersetzungskosten) betragen Fr. 270.-.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.\nIm Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.\n\n5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den mit den Gerichtskosten verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.\n-8-\n\n6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von\nFr. 807.75 (inkl. 7.7% MwSt.) zu entrichten.\n\n7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals von act. 4/2,\n− den Gesuchsgegner, mittels Veröffentlichung im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt SHAB,\n− die Obergerichtskasse.\n\n8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, den 12. Dezember 2022\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}