{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG220002_2022-12-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG220002-O5.pdf", "Checksum": "d70eb51429dc7027530139f0dbc9119f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG220002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2022 PG220002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:13", "Checksum": "6e04455700a60f012385e8ab0fd7d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2022 PG220002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n5.2. Art. 148 Abs. 1 ZPO zufolge kann das Gericht auf das Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht,\ndass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellung\neiner Frist setzt voraus, dass diese gegen den Willen der betreffenden Partei\nnicht eingehalten wurde, sowie, dass die Wahrung der Frist der säumigen\nPartei unmöglich war, wobei sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft\n(BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 7 f.). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit\nWegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid darüber ist endgültig (Art. 149 ZPO). Art. 149 Abs. 1 ZPO zufolge ist\nder Gegenpartei grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu einem Gesuch\num Fristwiederherstellung zu äussern. Jedoch kann analog Art. 253 ZPO\nvon der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, sofern das\nFristwiederherstellungsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet\nerscheint (Beschluss I. ZK OG ZH vom 18. November 2013, Geschäfts-\nNr. RT130191-O, E. 4d). Dies ist vorliegend den nachfolgenden Erwägungen zufolge der Fall, weshalb über das Gesuch ohne Anhörung der Gesuchstellerin entschieden werden kann.\n\n5.3. Mit dem Gesuchsgegner ist davon auszugehen, dass ihm das Schreiben der\nVerwaltungskommission betreffend Genehmigung des Fristerstreckungsgesuchs vom 27. September 2022 frühestens am 5. Oktober 2022 und damit\nerst nach dem Ablauf der erstreckten Frist zuging (act. 17 S. 2 und act. 19\nS. 8). Der Gesuchsgegner hatte in seinem Fristerstreckungsgesuch vom\n12. September 2022 jedoch \"lediglich\" um eine Erstreckung der am\n14. September 2022 ablaufenden Frist um weitere zwanzig Tage ersucht,\nweshalb er nicht mit einer längeren Erstreckung als bis zum 4. Oktober 2022\nrechnen konnte. Innert der ihm bis zum 4. Oktober 2022 laufenden Frist\nreichte der Gesuchsgegner weder eine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin ein, noch bezeichnete er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz\n-5-\n\n(vgl. act. 16 S. 5), und er stellte auch kein weiteres Fristerstreckungsgesuch.\nDer Gesuchsgegner begründet nicht näher, weshalb ihm die Umsetzung der\ninnert Frist vorzunehmenden Handlungen nicht möglich war resp. dass ihn\nan der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ebenso wenig\nlegt er dar, dass er sein Fristwiederherstellungsgesuch entsprechend Art.\n148 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gestellt\nhat. Aus all diesen Gründen ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen. Androhungsgemäss (act. 12 Dispositiv-Ziffern 2 und 3) ist daher\nvon einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und können weitere Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich (act. 4/2 Rz 7), weshalb das\nObergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m.\n§ 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung,\nzumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung\nihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 4/2 Rz 1 f.\nund 104) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von\ndessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl.\ndazu act. 4/2 Rz 7 und 10).\n\n3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schieds-\n-6-\n\nspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene\nBeschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen\nworden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die\nSuspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende\nWirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-\nGirsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n21. Dezember 2021 den damaligen Vertretern des Gesuchsgegners am\n22. Dezember 2021 zugestellt (act. 9/1-4, vgl. auch act. 4/3).\n\n5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 30. Juni 2022 kein\nRechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 21. Dezember 2021\neröffnet wurde (9/5). Auch dies wurde vom Gesuchsgegner nicht in Abrede\ngestellt.\n\n"}