{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-12-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG220002_2022-12-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG220002-O5.pdf", "Checksum": "d70eb51429dc7027530139f0dbc9119f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG220002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2022 PG220002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:23:13", "Checksum": "6e04455700a60f012385e8ab0fd7d983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2022 PG220002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG220002-O/U\n\nMitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic.\niur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 12. Dezember 2022\n\nin Sachen\n\nA._____ S.A.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. X1._____ u/o\nlic. iur. X2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 18. Oktober 2017 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/2 Rz 8)\nzwischen der A._____ S.A. (fortan: Gesuchstellerin) und B._____ (fortan:\nGesuchsgegner) erging am 21. Dezember 2021 der Schiedsentscheid \"Vorentscheid zur Zuständigkeit\" des Ad hoc-Schiedsgerichts, bestehend aus\nden Schiedsrichtern Dr. C._____ (Vorsitzender), Dr. D._____ und lic. iur.\nE._____. Darin stellte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Forderungen der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner aus\ndem \"Agreement of Joint Liability / Acknowledgment of Debt\" vom 14. Dezember 2016 fest und stellte darüber hinaus in Aussicht, dass es in einem\nspäteren Schiedsentscheid darüber entscheiden werde, ob es zur Beurteilung von Forderungen, welche der Gesuchstellerin von Dr. F._____ mit dem\n\"Assignment Agreement\" vom 29. Dezember 2016 abgetreten worden seien,\nzuständig sei. Im Weiteren wies es die Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2 der\nAntwort und Duplik des Gesuchsgegners ab und regelte die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen (act. 4/2 S. 64).\n\n2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1):\n\n\"1. Es sei die Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides vom\n21. Dezember 2021 zu bescheinigen;\n2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.\"\n\n3.1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 auferlegte die Verwaltungskommission der\nGesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5). Diesen leistete sie am 1. Juli 2022 innert Frist (act. 6). Gleichzeitig forderte die Verwaltungskommission die Gesuchstellerin auf, weitere Unterlagen ins Recht zu\nreichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 4. Juli 2022 (act. 7)\nnach.\n-3-\n\n3.2. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (act. 5) ersuchte die Verwaltungskommission die Rechtsvertreter des Gesuchsgegners im Schiedsverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, … [Adresse], sowie Rechtsanwältin\nlic. iur. Y2._____, … [Adresse], unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen\num Auskunft, ob sie den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Am 15. Juli\n2022 informierten die beiden Rechtsvertreter die Verwaltungskommission\ndarüber, dass sie den Gesuchsgegner aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht\nvertreten würden (act. 10-11). Sie wurden daher aus dem Rubrum als Parteivertreter entfernt.\n\n4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (act. 12) setzte die Verwaltungskommission\ndem Gesuchsgegner sodann Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihm das\nrechtliche Gehör. Die Verfügung vom 21. Juli 2022 konnte dem Gesuchsgegner am 25. August 2022 auf dem Rechtshilfeweg erfolgreich zugestellt\nwerden (act. 16 S. 3). Mit Eingabe vom 12. September 2022 gelangte dieser\nan die Verwaltungskommission und ersuchte um Erstreckung der Frist um\nweitere zwanzig Tage (act. 16 S. 5). Diesem Gesuch gab die Verwaltungskommission mit Schreiben vom 27. September 2022 (act. 17) statt. Sie erstreckte die Frist letztmals bis zum 4. Oktober 2022. Das Schreiben vom\n27. September 2022 sandte sie dem Gesuchsgegner zum einen informell\nauf dem postalischen Weg mit Rückschein sowie zum anderen formell auf\ndem Rechtshilfeweg zu (act. 18). Letztere Zustellung erfolgte am 31. Oktober 2022 (act. 19 S. 3).\n\n5.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (act. 19 S. 4) gelangte der Gesuchsgegner erneut an die Verwaltungskommission und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (act. 12) angesetzten und mit Schreiben vom 27. September 2022 (act. 17) letztmals bis zum\n4. Oktober 2022 erstreckten Frist sowie um eine weitere Fristerstreckung\nvon zwanzig Tagen. Dieses Gesuch ging bei der Verwaltungskommission\nam 14. November 2022 ein (act. 19 S. 1). Zur Begründung bracht der Ge-\n-4-\n\nsuchsgegner vor, das Schreiben betreffend Genehmigung der Fristerstreckung sei ihm erst nach Ablauf der erstreckten Frist zugestellt worden\n(act. 19 S. 4).\n\n"}