1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C._____ des D._____ vom tt.mm 2021 (Nr. 600593-2020) in Sachen A._____ GmbH & Co. gegen B._____ L.L.C. vollstreckbar ist. -6- 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'710.- (Übersetzungen). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.