5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 26. Januar 2022 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom tt.mm 2021 in -5- Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 4/7). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.