2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 4/4 Rz 1 f. und act. 4/3) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 1 Rz 2).