141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am Tag der Publikation, d.h. am 7. Dezember 2022, zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. II.