4.2. Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 24. Februar 2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben. Die Publikation erfolgte am 7. Dezember 2022 (act. 20). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am Tag der Publikation, d.h. am 7. Dezember 2022, zugestellt.