4.1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (act. 8) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann auf dem Rechtshilfeweg Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör.