{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG220001_2023-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG220001-O6.pdf", "Checksum": "9a7c5eb12eb9660de460a39eef701744"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG220001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2023 PG220001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:20:42", "Checksum": "196632972118aeab59ec7e878320ebc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2023 PG220001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene\nBeschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen\nworden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die\nSuspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende\nWirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-\nGirsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\ntt.mm 2021 der Gesuchsgegnerin am 28. Juni 2021 eröffnet (act. 4/6 S. 1\nund S. 4 f.).\n\n5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 26. Januar 2022\nkein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom tt.mm 2021 in\n-5-\n\nSachen der Parteien eröffnet habe (act. 4/7). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n\n6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C._____ des D._____\nvom tt.mm 2021 (Nr. 600593-2020) in Sachen A._____ GmbH & Co. gegen\nB._____ L.L.C. gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um\nAusstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung\ndes Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse\nder Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020,\nE. IV.1.2, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom\n19. Dezember 2013 E. 6). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsspruch der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C._____ des D._____ vom\ntt.mm 2021 (Nr. 600593-2020) in Sachen A._____ GmbH & Co. gegen\nB._____ L.L.C. vollstreckbar ist.\n-6-\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'710.- (Übersetzungen).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag\nstellt die Obergerichtskasse Rechnung.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n− die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des\nOriginals von act. 4/4 (gegen Empfangsschein),\n− die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,\n− die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich,24. Januar 2023\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}