{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2023-01-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG220001_2023-01-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG220001-O6.pdf", "Checksum": "9a7c5eb12eb9660de460a39eef701744"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG220001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2023 PG220001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:20:42", "Checksum": "196632972118aeab59ec7e878320ebc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2023 PG220001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG220001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur\nsowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 24. Januar 2023\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH & Co.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ u/o Rechtsanwalt\nlic. iur. X2._____\n\ngegen\n\nB._____ L.L.C.,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 31. März 2020 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/4 Rz 5)\nzwischen der A._____ GmbH & Co. (fortan: Gesuchstellerin) und der\nB._____ L.L.C. (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am tt.mm 2021 der \"Final\nAward\" der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C._____ des D._____ (Nr. 600593-\n2020). Darin wurde die Gesuchsgegnerin als Beklagte unter anderem zu\nverschiedenen Geldleistungen an die dortige Klägerin und hiesige Gesuchstellerin verpflichtet (act. 4/4 Rz 286).\n\n2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 gelangte die Gesuchstellerin an das\nObergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen\n(act. 1):\n\n\"1. Es sei der Gesuchstellerin zu bescheinigen, dass der Final Award\ndes D._____ vom tt.mm 2021 in Sachen A._____ GmbH & Co.\ngegen B._____ L.L.C (Arbitration Case No. 600593-2020) vollstreckbar ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 auferlegte die Verwaltungskommission\nder Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5). Diesen\nleistete Letztere am 11. Februar 2022 innert Frist (act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 4. Februar 2022 (act. 5) wurden Dr. iur. Y1._____ und MLaw\nY2._____, die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren\n(act. 4/4 Rz 4), unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen aufgefordert,\nmitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten\nwürden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Am 21. Februar\n2022 informierten die beiden Rechtsvertreter die Verwaltungskommission\ndarüber, dass sie die Gesuchsgegnerin nicht vertreten würden (act. 7). Sie\nwurden daher aus dem Rubrum als Parteivertreter entfernt.\n-3-\n\n4.1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (act. 8) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann auf dem Rechtshilfeweg Frist an, um\ngemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen.\nZudem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Nachdem das Bundesamt für\nJustiz am 12. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, dass die rechtshilfeweise Zustellung aufgrund der fehlenden Registrierung der Gesuchsgegnerin an der\nmassgeblichen Adresse nicht erfolgreich gewesen sei (act. 14), ersuchte die\nVerwaltungskommission die Gesuchstellerin am 25. Oktober 2022 (act. 15)\num Vornahme von weiteren Nachforschungen zur aktuellen Adresse der\nGesuchsgegnerin. Am 17. November 2022 (act. 16) orientierte die Gesuchstellerin die Verwaltungskommission darüber, dass sie zwar Nachforschungen getätigt habe, diese jedoch zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten. Gleichzeitig ersuchte sie um amtliche Publikation der Verfügung vom\n24. Februar 2022.\n\n4.2. Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz\nNachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von\nArt. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 24. Februar\n2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben. Die Publikation erfolgte am 7. Dezember 2022 (act. 20). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO\ngilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am Tag der\nPublikation, d.h. am 7. Dezember 2022, zugestellt. Von der Möglichkeit zur\nEinreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation\nerfolgen.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/4 Rz 9; siehe auch\nact. 4/3 Ziff. 17.2), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG,\n-4-\n\nArt. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006,\nRz 1834).\n\n2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung,\nzumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung\nihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 4/4 Rz 1 f.\nund act. 4/3) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss\nvon dessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG;\nvgl. dazu act. 1 Rz 2).\n\n"}