3.2. Innert angesetzter Frist reichte die Gesuchsgegnerin der Verwaltungskommission keine Stellungnahme ein. Damit ist von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen. Eine Bestätigung, dass die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen englischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatiert hätte, liegt der Verwaltungskommission nicht vor, weshalb diese im Rubrum nicht weiter aufzuführen sind. II.