Für den Fall, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren diese im vorliegenden Verfahren nicht vertreten würden, setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin gleichzeitig Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Die Zustellung der Verfügung vom 19. Oktober 2021 an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 20. Januar 2022 auf dem Rechtshilfeweg (act. 16/2). Sie gilt als rechtmässig erfolgt. Das Zustellungsverfahren an die in England domizilierten Rechtsanwälte Mr. Y1._____ und Mr. Y2._____ war hingegen nicht erfolgreich (act.