Y1._____ und Mr. Y2._____, die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen sodann auf, ihr mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen sowie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Für den Fall, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren diese im vorliegenden Verfahren nicht vertreten würden, setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin gleichzeitig Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen.