Darin wurden sämtliche Rechtsbegehren der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin abgewiesen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zu Geldzahlungen sowie zur Entschädigung der angefallenen Prozesskosten und weiteren Kosten an die Gesuchstellerin sowie zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet (act. 4/1 Rz 643 ff.). 1.2. Auf ein Berichtigungsersuchen der Gesuchstellerin hin (act. 4/2) erliess das Schiedsgericht am 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens einen weiteren Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award; act. 4/2).