{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210007_2022-04-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210007-O6.pdf", "Checksum": "b080f03b42c5a473f5b01340b7f8eef8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.04.2022 PG210007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:11", "Checksum": "3ac57e8e2f6a634608a277fe6ab467bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.04.2022 PG210007\nRegeste:\nGesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher\nden Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene\nBeschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen\nworden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde keine Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende\nWirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-\nLazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n13. April 2021 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 15. April\n2021 (act. 4/3-4) und der berichtigte Schiedsentscheid vom 30. Juni 2021\nam 5. Juli 2021 zugestellt (act. 4/6-7).\n\n5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 16. Juni 2021 kein\nRechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 13. April 2021 bzw.\nbis zum 22. September 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen das Addendum vom 30. Juni 2021 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 4/5\nund act. 4/8). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede\ngestellt.\n-5-\n\n6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom 13. April\n2021 und des Addendums vom 30. Juni 2021 (beide Nr. …/MHM/HBH) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von\n§ 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG,\nLS 211.11) auf CHF 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung\ndes Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse\nder Verwaltungskommission OGer ZH vom 17. September 2020, Geschäfts-\nNr. PG200001-O E. IV.1.2, vom 21. Januar 2015, Geschäfts-Nr. PG140001-\nO, E. III, vom 19. Dezember 2013, Geschäfts-Nr. PG130010-O, E. 6, und\nvom 5. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. PG120006-O, Dispositiv-Ziff. 2).\nDementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsspruch (Final Award) des ICC-Schiedsgerichts vom 13. April 2021\nsowie der berichtigte Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award) des\nICC-Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021 (Verfahrensnummer …/MHM/HBH)\nin Sachen B._____ (formerly B1._____), … [Adresse], Nordmazedonien,\n-6-\n\ngegen A._____ GmbH (formerly A1._____ GmbH), … [Adresse], Deutschland, vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten\nbetragen CHF 1'495.90 (Übersetzungen), zuzüglich allfälliger Übersetzungskosten für den vorliegenden Beschluss.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage der Originale von act. 4/1-2,\n− die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg,\n− die Obergerichtskasse.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-7-\n\nZürich, 13. April 2022\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}