{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG210007_2022-04-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG210007-O6.pdf", "Checksum": "b080f03b42c5a473f5b01340b7f8eef8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG210007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.04.2022 PG210007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:06:11", "Checksum": "3ac57e8e2f6a634608a277fe6ab467bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.04.2022 PG210007\nRegeste:\nGesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG210007-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin\nlic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 13. April 2022\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1._____ und MLaw X2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.1. In dem am 16. Dezember 2016 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/1\nRz 11 und 19) zwischen der B._____ (fortan: Gesuchsgegnerin) und der\nA._____ GmbH (fortan: Gesuchstellerin) erging am 13. April 2021 der \"Final\nAward\" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr.\nC._____ (Präsident), D._____ und Dr. E._____ des ICC International Court\nof Arbitration (Nr. …/MHM/HBH). Darin wurden sämtliche Rechtsbegehren\nder dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin abgewiesen. Zudem\nwurde die Gesuchsgegnerin zu Geldzahlungen sowie zur Entschädigung der\nangefallenen Prozesskosten und weiteren Kosten an die Gesuchstellerin\nsowie zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet (act. 4/1 Rz 643 ff.).\n\n1.2. Auf ein Berichtigungsersuchen der Gesuchstellerin hin (act. 4/2) erliess das\nSchiedsgericht am 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens\neinen weiteren Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award; act. 4/2).\n\n2. Mit Eingabe vom 23. September 2021 gelangte die Gesuchstellerin ans\nObergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen\n(act. 1):\n\n\"1. Es sei zu bescheinigen, dass der Schiedsentscheid (Final Award)\ndes ICC-Schiedsgerichts vom 13. April 2021 sowie der berichtigte\nSchiedsentscheid (Addendum to the Final Award) des ICC\nSchiedsgerichts vom 30. Juni 2021 in Sachen B._____ gegen\nA._____ GmbH (Verfahrensnummer …/MHM/HBH) vollstreckbar\nsind.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n3.1. Mit Verfügung vom 30. September 2021 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.- (act. 5).\nDiesen leistete sie am 8. Oktober 2021 innert Frist (act. 7). Mit Verfügung\nvom 19. Oktober 2021 (act. 8) forderte die Verwaltungskommission Mr.\n-3-\n\nY1._____ und Mr. Y2._____, die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im\nSchiedsverfahren, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen sodann auf, ihr\nmitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten\nwürden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen sowie in der\nSchweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen.\nFür den Fall, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren diese im vorliegenden Verfahren nicht vertreten würden, setzte die\nVerwaltungskommission der Gesuchsgegnerin gleichzeitig Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Die Zustellung der Verfügung\nvom 19. Oktober 2021 an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 20. Januar 2022\nauf dem Rechtshilfeweg (act. 16/2). Sie gilt als rechtmässig erfolgt. Das Zustellungsverfahren an die in England domizilierten Rechtsanwälte Mr.\nY1._____ und Mr. Y2._____ war hingegen nicht erfolgreich (act. 18). Aufgrund der rechtmässigen Zustellung der massgeblichen Aktenstücke an die\nGesuchsgegnerin selbst muss die Zustellung an die erwähnten Rechtsanwälte aber nicht wiederholt werden. Vielmehr kann das Verfahren fortgeführt\nwerden.\n\n3.2. Innert angesetzter Frist reichte die Gesuchsgegnerin der Verwaltungskommission keine Stellungnahme ein. Damit ist von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen. Eine Bestätigung, dass die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen englischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatiert\nhätte, liegt der Verwaltungskommission nicht vor, weshalb diese im Rubrum\nnicht weiter aufzuführen sind.\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/1 Rz 14), weshalb das\nObergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m.\n§ 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n-4-\n\n2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung,\nzumal im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung mindestens\ndie Gesuchsgegnerin ihren Sitz im Ausland hatte (act. 4/1 Rz 2) und kein\nentsprechender Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart wurde\n(Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 4/1 Rz 12 f.).\n\n"}