2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 12'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'262.20 (inkl. MwSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: