1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 12'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 98 N 7). 2. Die Gesuchstellerin ist sodann in Anwendung von § 15 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV, LS 215.3) zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 8'600.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten.