Vielmehr sind Folgefragen zu beurteilen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Abgelehnte dazu bereits im ersten Schiedsverfahren abschliessend eine Meinung gebildet hat (vgl. dazu act. 2 Rz 81). Soweit die Gesuchstellerin diesbezüglich auf Fouchard/Gaillard/Goldman verweist (act. 2 Rz 58), ist ihr entgegen zu halten, dass diese Autoren nur dann Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters annehmen, wenn die Entscheidung des ersten Schiedsverfahrens jene des zweiten vorneweg nimmt oder wenn sich die erste Entscheidung auf das zweite Verfahren auswirkt (act. 7/8 Rz 1034).