Das Vorwissen, über welches der Abgelehnte verfügt, können sich die beiden anderen Schiedsrichter gestützt auf die ins Recht gereichten Akten sowie mittels Beizugs der Akten des ersten Schiedsverfahrens ebenfalls aneignen. Ein allfälliger Informationsvorsprung des Abgelehnten kann demnach - im Gegensatz zum eben zitierten Entscheid vom 20. März 2014 - im Laufe des zweiten Schiedsverfahrens ausgeglichen werden. Im Weiteren handelt es sich im vorliegenden Fall - anders als im oberwähnten Verfahren - nicht um zwei Verfahren, in welchen sich dieselben rechtlichen Fragen stellen (act. 7/9 Rz 87 f.). Vielmehr sind Folgefragen zu beurteilen.