Das Schiedsgericht verneinte Letzteres und äusserte die aus Sicht eines Dritten berechtigte Befürchtung, dass der Schiedsrichter seine Entscheidung im zweiten Schiedsverfahren auf nicht aktenkundige Elemente stützen könnte (act. 7/9 Rz 75 ff.). Im vorliegenden Fall waren die Parteien des zweiten Schiedsverfahrens auch Parteien des ersten Schiedsverfahrens. Das Vorwissen, über welches der Abgelehnte verfügt, können sich die beiden anderen Schiedsrichter gestützt auf die ins Recht gereichten Akten sowie mittels Beizugs der Akten des ersten Schiedsverfahrens ebenfalls aneignen.