te von Bedeutung gewesen seien und ob dem abgelehnten Schiedsrichter zugemutet werden könne, im Rahmen der Entscheidung eine sog. Chinesische Mauer aufzubauen, welche verhindere, dass er bei der Würdigung der Sachlage sein aus dem früheren Verfahren gewonnenes externes Vorwissen miteinbeziehen würde. Das Schiedsgericht verneinte Letzteres und äusserte die aus Sicht eines Dritten berechtigte Befürchtung, dass der Schiedsrichter seine Entscheidung im zweiten Schiedsverfahren auf nicht aktenkundige Elemente stützen könnte (act. 7/9 Rz 75 ff.).