ARB/13/13, Entscheid vom 20. März 2014 (act. 7/9, act. 2 Rz 58 f.). Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass sich der erwähnte Entscheid nicht auf die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung stützt, sondern auf die ICSID-Verfahrensordnung, weshalb die darin gemachten Erwägungen nicht ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragen werden können. Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass im dortigen Verfahren eine andere Ausgangslage herrschte. Es handelte sich nicht um zwei Schiedsverfahren mit denselben Parteien, sondern um zwei Verfahren mit nur einer gemeinsamen Partei und je einer Gegenpartei aus unterschiedlichen Industrien.