3.4. Die Gesuchstellerin erwähnt in ihren Ausführungen insbesondere Ziff. 2.1.2 der IBA-Richtlinien (act. 2 Rz 56, act. 29 Rz 19). Diese Bestimmung, welche der roten Liste (waivable red list) angehört, kommt indes nur zur Anwendung, wenn es sich um die gleiche Streitsache handelt. Dies ist den obigen Erwägungen zufolge vorliegend nicht der Fall. Das Bundesgericht hielt denn im Entscheid 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010, auf welchen die Gesuchstellerin verweist (act. 2 Rz 68 f.), auch fest, dass eine gleiche Streitsache im Sinne von Ziff.