Eine solche kam mangels Einigung indes nicht zustande, weshalb sich die Gesuchsgegnerin veranlasst sah, das zweite Schiedsverfahren einzuleiten und den Inhalt der Vereinbarung durch das Schiedsgericht festlegen zu lassen. Ein unmittelbarer Einfluss dieser Tatsache bzw. der Beantwortung der im ersten Schiedsverfahren aufgeworfenen Fragen betreffend das Bestehen eines Put Optionsausübungsrechts und eines unmittelbar daraus ableitbaren Anspruchs auf Zahlung eines nicht näher definierten Anteilskaufpreises auf den Ausgang des zweiten Schiedsverfahrens besteht indes nicht. - 43 -