Die Prüfung und Verneinung des Anspruchs der Gesuchsgegnerin auf direkte Leistung eines Kaufpreises mangels Vorliegens einer Gesamteinigung durch das erste Schiedsgericht hat sodann keinen massgeblichen Einfluss auf dessen Entscheidfällung im zweiten Schiedsverfahren, zumal sich die Gesuchsgegnerin nicht darauf beruft, dass die Höhe ihres Anteilsanspruchs auf der erwähnten Einigung beruhe. Die Feststellung des ersten Schiedsgerichts, dass der Gesuchsgegnerin ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zum Erwerb der massgeblichen Geschäftsanteile zustehe, ist für das nachfolgende Verfahren insoweit von Bedeutung, als diese die Parteien ver-