3.3.3. Was sodann das Kriterium der Ermessensausübung anbelangt, so ist festzuhalten, dass dem Schiedsgericht im ersten Schiedsverfahren hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen zur Bejahung eines direkten Kaufpreisanspruches gegeben seien, kein grosser Ermessensspielraum zukam. Vielmehr verneinte es einen solchen aufgrund der fehlenden Einigung (act. 5/5 Rz 341 und Rz 369), wobei ihm bei deren Prüfung kein grosses Ermessen zustand. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage der Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Abschluss einer Vereinbarung zur Anteilsübertragung.