Stichtagsberechnung auf Erwägungen des ersten Schiedsverfahrens bezog. Soweit die Gesuchstellerin hieraus einen Ablehnungsgrund ableiten möchte, insbesondere aus der Schlussfolgerung der Gesuchsgegnerin, dass die Put Option hinsichtlich des G._____-Erwerbs gemäss dem rechtskräftigen Schiedsspruch vom 18. Dezember 2020 ordnungsgemäss ausgeübt worden sei, weshalb es auch bei der Kaufpreisberechnung auf diese Put Option bzw. diesen Put Optionsgrund nach Art. 1.1 (iii) CPOG ankomme (act. 2 Rz 84 mit Verweis auf act. 5/2 Rz 51), so ist ihr entgegen zu halten, dass das Schiedsgericht diesen Standpunkt zuerst wird überprüfen und sich eine eigene Meinung wird bilden müssen.