Das zweite Schiedsgericht hat sich nicht mehr mit dem Recht der Gesuchsgegnerin zur Ausübung der Put Option zu befassen, sondern mit der Frage des relevanten Stichtages und der Berechnung des Anteilskaufpreises. Insoweit ist unbedeutend, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Schiedsanzeige und Klageschrift vom 21. Juli 2021 im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Festlegung des massgeblichen Stichtages auf den Schiedsentscheid vom 18. Dezember 2020 Bezug nahm und aus darin enthaltenen Erwägungen Schlussfolgerungen zu ihren Gunsten und zur Frage des massgeblichen Stichtages zog (act. 5/2 Rz 41 f.), d.h. sich für die Darlegung ihres Standpunktes hinsichtlich der